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Energiewende - So 
retten wir die Welt

Vernissage mit Bildern der Künstlerin Haike Burgardsmaier

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Die Erbschaftssteuerreform

Seit dem 01.01.2009 gibt es neue Richtlinien.  Alle Neuerungen für Sie auf eine Blick! (01.2009)

Reform der Erbschaftsteuer - Ehegatten und Kinder profitieren, denn die Freibeträge werden erhöht!

Die Erbschaftsteuer ist ab dem 1. Januar 2009 neu geregelt. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt:
 
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Vermögens wird künftig der Verkehrswert der Immobilie zu 100 Prozent berücksichtigt. Das waren bisher nur rund 60 bis 80 Prozent. Bei vermieteten Wohnimmobilien soll ein Abschlag von zehn Prozent gelten. Im Ergebnis profitieren Ehegatten und Kinder von der Reform. Für sie hat man die Freibeträge erhöht. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt nun steuerfrei für den erbenden Lebenspartner oder die Kinder. Bei den Kindern gibt es hier allerdings eine Einschränkung: Die Wohnfläche darf 200 Quadratmeter nicht überschreiten. Für Kinder und Lebenspartner gilt: Die Wohnung darf zehn Jahre lang weder verkauft noch vermietet noch als Zweitwohnung genutzt werden.
Wird Betriebsvermögen vererbt, sieht die Reform folgendes vor: Die Weitergabe eines Familienbetriebs bleibt dann steuerfrei, wenn er mindestens zehn Jahre lang weitergeführt wird. Wird die Firma nur sieben Jahre lang gehalten, fallen 15 Prozent Erbschaftsteuer an. In beiden Fällen gelten aber bestimmte Voraussetzungen über die Lohnsumme des Unternehmens. Hier spielt die Erhaltung der Arbeitsplätze eine Rolle.
Der Freibetrag für Hausrat bleibt mit 41.000 Euro unverändert und kann nur von Personen der Steuerklasse I geltend gemacht werden. Für andere persönliche Güter sollen nun 12.000 Euro statt bisher10.300 Euro steuerfrei bleiben. Die 12.000 Euro gelten auch für Personen der Klasse II (bisher 10.300 Euro) und III (5.200 Euro).
Wertpapiere wie Aktien und Edelmetalle wie Gold und Silber werden nach dem Kurswert (Stichtag ist der Todestag) bewertet. Bei Fonds zählt der Rücknahmepreis, bei Lebensversicherungen die ausgezahlte Versicherungssumme, bei Schenkungen der Rückkaufswert. Hausrat, Schmuck, das Auto werden nach dem aktuellen Verkaufspreis bewertet.
 
Wer Erbschaftssteuer zahlen muss, wird jetzt stärker zur Kasse gebeten.
Die Steuersätze werden zum Teil massiv angehoben. Obgleich sich das Finanzamt wegen der Freibeträge für nur knapp zehn Prozent der Erbfälle interessiert, empfiehlt sich in jedem Fall das Verfassen eines Testaments, um Erbstreitigkeiten vorzubeugen. Bei größeren Vermögen setzen Sie das Papier am besten mit der Hilfe eines Fachanwaltes für Erbrecht oder eines Notars auf. Auf jeden Fall mehr Sicherheit für den Erben bietet der Erbvertrag. So kann man sich beispielsweise festschreiben lassen, dass im Gegenzug für die Pflege das Häuschen vererbt wird. Nicht aushebeln lässt sich der so genannte Pflichtteil des Erbes, auf den die Kinder des Verstorbenen, deren Nachkommen, der Ehepartner oder die Eltern immer Anspruch haben.

Diese Steuersätze gelten für das Vermögen oberhalb des Freibetrags:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10) bis einschließlich….Euro

 

Prozentsatz in der Steuerklasse

 

I

II

III

75.000 Euro

7

30

30

300.000 Euro

11

30

30

600.000 Euro

15

30

30

6.000.000 Euro

19

30

30

13.000.000 Euro

23

50

50

26.000.000 Euro

27

50

50

Über 26.000.000 Euro

30

50

50

 

Steuerklasse I: Eheleute, Kinder und Enkel (Erbschaft und Schenkung)
Steuerklasse II: Eltern und Großelten ( Schenkung); Geschwister, Neffen und Stiefeltern, geschieden Ehegatten (Erbschaft und Schenkung)
Steuerklasse III: entfernte Verwandte, eingetragene Lebenspartner ( Erbschaft und Schenkung)

 

Erbschaftssteuerreform: Die neuen Freibeträge

 

Altes Recht

Neues Recht

Ehegatten

307.000 Euro

500.000 Euro

Kinder

205.000 Euro

400.000 Euro

Enkel

51.200 Euro

200.000 Euro

Weitere Abkömmlinge

51.200 Euro

100.000 Euro

Erwerber Steuerklasse II

10.300 Euro

20.000 Euro

Erwerber Steuerklasse III

5.200 Euro

20.000 Euro

Quelle: Bundesfinanzministerium