Krankenversicherung
Was hat sich durch die Gesundheitsreform geändert? (01.2009)
Der Gesundheitsfonds ist da! Der Einheitsbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse beträgt 15,5 Prozent. 7,3% tragen die Arbeitgeber und 8,2% die Arbeitnehmer. Weil die Krankenkassen - abhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - Zuschläge und Abschläge zum Beitragssatz erheben können, sind die Monatsbeiträge zur Krankenkasse teilweise auch weiterhin unterschiedlich.
Der Krankenkassenbeitrag auf den Arbeitslohn (Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag) sowie die eingesetzte Steuerfinanzierung fließen in einen zentralen Gesundheitspool (Geldpool). Damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Zukunft etwas entlastet werden, wird der Anteil der Steuerfinanzierung in den Gesundheitspool zukünftig weiter steigen.
Bei einer Einheitsprämie von 15,5 Prozent hat ein Beitragsvergleich von Krankenkassen nicht mehr die große Bedeutung wie in der Vergangenheit. Die gesetzlichen Krankenkassen können jedoch von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag - ohne Einkommensprüfung - bis zu 8 Euro bzw. - mit Einkommensprüfung - bis zu maximal 1 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens pro Monat erheben, wenn die vom Gesundheitsfonds zugewiesenen Finanzmittel nicht ausreichen. Wenn eine Krankenkasse besonders gut wirtschaftet, ist aber auch eine Rückzahlung an ihre versicherten Mitglieder möglich.
Zuweisung an Krankenkasse im Gesundheitsfonds: Die Krankenkassen erhalten für jedes Mitglied einen Einheitsbetrag und ggf. einen Zuschlag, abhängig vom Alter und Krankenstand der Mitglieder. Wirtschaftlich erfolgreiche Krankenkassen können Geld zurückzahlen. Reicht das Geld bei wirtschaftlich weniger erfolgreichen Krankenkassen nicht aus, können diese Krankenkassen prozentuale Zuschläge auf den Lohn oder eine Einheitspauschale erheben. Der Gesundheitsfonds soll insoweit für etwas Wettbewerb zwischen den Krankenkassen sorgen. Ab 2009 listet ein verbesserter Risikostrukturausgleich Krankheiten genauer auf, um einen besseren Wettbewerb zu gewährleisten.
Krankenkassenvergleich: Zusatzbeitrag oder Erstattung
Der für das Jahr 2009 vorgesehene Gesundheitsfonds führt dazu, dass ein Vergleich der Beiträge und Leistungen der Krankenkassen sich darauf konzentriert, ob die Versicherten einen Zusatzbeitrag zahlen müssen oder eine Erstattung von ihrer Krankenkasse erhalten.
Im Gesundheitsfonds werden die Krankenkassen - wie dargestellt - nicht mehr einen selbst kalkulierten Beitrag erheben. Sie bekommen einheitliche Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds pro Versicherten und einen Zuschlag für Versicherte mit bis zu 80 genau definierten chronischen Krankheiten. Konzepte zur Vorsorge und andere Programme zur Vermeidung von Krankheiten machen aus finanzieller Sicht keinen Sinn mehr für die Krankenkassen.
Benachteiligt sind vor allem günstige Krankenkassen. Sie müssen genauso wie alle anderen Krankenkassen den Einheitsbeitrag erheben und verteuern sich damit praktisch über Nacht zum 1. Januar 2009. Neben dem höheren Einheitsbeitrag bekommen einige Kassen wegen vieler gesunder Mitglieder auch keine Zahlungen nach dem "Morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich".
Experten erwarten das "Sterben" einiger Krankenkassen. Dabei kann es durchaus sein, dass wegen dieser Regelungen bisher besonders günstig wirtschaftende Krankenkassen auf der Strecke bleiben. So fusionieren zum Beispiel die Vereinigte Innungskrankenkasse und die SIGNAL IDUNA Betriebskrankenkasse zum 1. Februar 2009. Weitere Fusionen zwischen den Krankenkassen zeichnen sich ab.
Eine Reihe gesetzlicher Erlasse regelt die Rechte von Patienten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung Genauso wie der Arzt über die Behandlung zu informieren hat, muß die Krankenkasse den Patienten individuell über die Leistungen der GKV beraten. Zu diesen Informationspflichten der Sozialleistungsträger gehört auch eine Aufklärungspflicht über alle Rechtsfragen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Dazu gehören Ansprüche auf Versorgung bei Krankheit und Schwangerschaft oder die Kostenübernahme für Familienmitglieder im Rahmen der Familienversicherung. Bestimmte Leistungen wie z.B. Empfängnisverhütung und Früherkennung oder zahnärztliche Prophylaxe werden speziell geregelt. Leistungsausschlüsse bestehen u. a. bei nicht zweckmäßigen oder unwirtschaftlichen Arzneimitteln bzw. Therapien. Ein sehr wichtiger Punkt ist das Recht auf Information über die Kostenübernahme. Bevor der Patient Leistungen in Anspruch nimmt, deren Kostenübernahme durch die GKV nicht gesichert ist, muß der Arzt oder das Krankenhaus den Patienten darüber informieren. Der Patient entscheidet dann, ob er diese Behandlung in Anspruch nehmen und selbst bezahlen will.
Durch die Gesundheitsreform aus dem Jahr 2007 gibt es einige Neuerungen im Bereich Patientenrecht bzw. Kassenpflichten.
So werden Patienten nun stärker belastet, wenn die Krankheit selbst verschuldet wurde, wenn z.B. nach Tätowierungen, Schönheits-Operationen oder bei Piercings Entzündungen entstehen. Wie hoch der Kostenanteil ist, den der Patient dabei selbst zahlen muss, steht aber noch nicht fest. Bei Sportverletzungen zahlt die Krankenkasse weiterhin.
Schwer kranke Patienten mit z.B. Krebs können sich jetzt auch in Krankenhäusern ambulant behandeln lassen, was bisher nur beim niedergelassenen Arzt möglich war.
Zu den neuen Pflichten der Krankenkassen gehört die Kostenübernahme für alle Impfungen, die durch die Impfkommission ( STIKO ) empfohlen werden. Lediglich ein Eigenanteil von 10 Euro pro Impfung fällt für die Patienten an. Weiterhin müssen die gesetzlichen Krankenkassen nun Wahltarife ( Tarife mit Selbstbehalt ) anbieten, um dem Patienten mehr Möglichkeiten der individuellen Beitragsgestaltung zu geben.
Ebenfalls neu geregelt wurden die Bestimmungen zur Wiederaufnahme in die Krankenversicherung für Personen, die ihren KV-Schutz verloren haben. Grundsätzlich besteht nun eine Pflicht für die Versicherer, jeden aufzunehmen. Die (private) Krankenversicherung darf den Versicherten nicht mehr wegen Vorerkrankungen oder aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen, sondern muss ihn
zu einem Basistarif aufnehmen.
Quelle: Krankenkassenratgeber, 01.2009



